Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrschule SG8 Drive
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfaßt theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
2. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
3. Ausbildungsart
Für seine Führerscheinausbildung muss der Fahrschüler eine Ausbildungsart (B, BE, A…etc.) wählen.
4. Wechsel Ausbildungsart
a) Ein Wechsel zu einer Ausbildungsart mit höherem Grundbetrag ist immer möglich. b) Ein Wechsel zu einer Ausbildungsart mit geringerem Grundbetrag ist nicht möglich. c) Wird eine Leistung einer Ausbildungsart mit höherem Grundbetrag in Anspruch genommen, erfolgt automatisch ein Wechsel der Ausbildungsart (Upgrade). d) Der Differenzbetrag des Grundbetrages der Ausbildungsarten (Upgrade) wird am Ende der Ausbildung gebucht.
5. Intensivkurs
Ein Intensivkurs ist verfügbar. Werden mehr als 270 Minuten Fahrstunden in der Woche gefahren, wird die Ausbildungsart gebucht.
6. Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
7. Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 10 anzuwenden.
8. Ausbildungsvertrag
Gültigkeit und Erneuerung a) Der Ausbildungsvertrag hat eine Gültigkeit von 6 Monaten. b) Wird das Ausbildungsverhältnis nach 6 Monaten fortgesetzt ist ein erneuter Ausbildungsvertrag abzuschließen. Für diesen erneuten Ausbildungsvertrag wird eine Pauschale laut Ausbildungsvertrag fällig. Für die angebotenen Leistungen der Fahrschule sind die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrIG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Seite 1 von 9 c) Die Ausbildung und der dafür abgeschlossene Ausbildungsvertrag endet in jedem Fall mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung.
9. Ausbildungsvertrag kündigen
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate unterbricht. b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat. c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. d) in Zahlungsverzug gerät. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn diese schriftlich (per E-Mail) erfolgt.
10. Entgelte bei Vertragskündigung
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziffer 9 a-d) oder der Fahrschüler, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: a) Für erbrachte Fahrstunden b) Für gebuchte Vorstellungen zur Prüfung c) Für jeden absolvierten theoretischen Unterricht 15 € d) Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 € Bei einem gebuchten Intensivkurs (nur bei Kursdauer 14 Tage oder kürzer): Bei Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Fahrschüler oder bei nicht Erscheinen zum Kursbeginn, hat die Fahrschule Anspruch auf folgende Anteile bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis aus dem Betrag von 12 Übungsfahrten und 12 Sonderfahrten und bei einer Ersterteilung der Fahrerlaubnis von 26 Übungsfahrten und 12 Sonderfahrten: bis 30 Tage vor Kursbeginn auf 50%, bis 14 Tage vor Kursbeginn auf 70%, bei nicht erscheinen zum Kursbeginn auf 100%. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziffer 9 a-d) oder der Fahrschüler, ist ein vorhandenes Guthaben des Fahrschülers von der Fahrschule zurück zu zahlen.
11. Ausbildungsende und Guthaben auf Fahrschülerkonto
Nach Ende der Ausbildung wird das auf dem Fahrschülerkonto vorhandene Guthaben umgehend an den Fahrschüler zurück überwiesen.
12. Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
13. Fahrschülerkonto für Leistungen und Zahlungen
Die Fahrschule führt für jeden Fahrschüler ein eigenes Fahrschülerkonto. Darauf werden alle Zahlungen und Leistungen eines Fahrschülers gebucht.
14. Vorteil (Nachlass)
„Anmeldung zu Zweit“, „Geschwisteranmeldung“ und „Winterspecial“ a) Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf den Vorteil (Nachlass) Der Fahrschüler kann den Vorteil (Nachlass) nutzen, sofern die Fahrschule diese Vorteile anbietet. Sollte der Fahrschüler die Voraussetzungen erfüllen, erhält der Fahrschüler einen Nachlass laut Preisliste. Dieser wird bei Buchung der praktischen Prüfung gutgeschrieben.
15. App FAHREN LERNEN
a) Die App FAHREN LERNEN muss bei der Anmeldung zum Führerschein in der Fahrschule erworben werden. b) Die App FAHREN LERNEN enthält alle relevanten Fragen für die theoretische Prüfung. c) Die App FAHREN LERNEN ist Bestandteil der Verwaltung des Fahrschülers. d) Mit der App FAHREN LERNEN müssen Fahrstundentermine angefragt und storniert werden. Siehe Ziffer 23. d) Der Zugang zur App FAHREN LERNEN ist ab Registrierung für den Fahrschüler 12 Monate gültig. Nach Ablauf kann es zu dem in der Preisliste angegebene Betrag verlängert werden. e) Eine genaue Leistungsbeschreibung der App FAHREN LERNEN ist auf der Homepage fahrschule-rausch.de einzusehen.
16. Entgelt Grundbetrag
a) Grundbetrag Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts bis zur ersten theoretischen Prüfung. b) Grundbetrag nach nicht bestandener Theorieprüfung und weiterer Ausbildung Für die weitere Ausbildung im Falle das die theoretischen Prüfung ohne Erfolg abgelegt wird, ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten "Grundbetrag nach nicht bestandener Theorieprüfung“ zu berechnen. Der "Grundbetrag nach nicht bestandener Theorieprüfung“ ist nur einmalig nach der 1. Theorieprüfung ohne Erfolg fällig. Und nur bei Fahrschülern, die ihren theoretischen Mindestunterricht in der Fahrschule Rausch absolviert haben. Der Fahrschüler hat damit die Möglichkeit weiteren theoretischen Unterricht zu besuchen. Der Grundbetrag nach nicht bestandener Theorieprüfung wird in jedem Fall berechnet, auch wenn der Fahrschüler den weiteren theoretischen Unterricht nicht besucht. c) Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
17. Entgelt Fahrstunde
a) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Seite 3 von 9 b) Es können Fahrstunden Mo - Fr 7.45 - 16.30 Uhr zum Preis laut Ausbildungsvertrag gebucht werden. c) Es können Fahrstunden Mo - Fr ab 16.30 Uhr und Sa ganztägig zum Preis laut Ausbildungsvertrag gebucht werden. d) Kraftstoffzuschlag Aufgrund stark erhöhter Kraftstoffkosten erheben wir für alle Klassen zusätzlich zum Preis einer Fahrstunde einen Kraftstoffzuschlag laut Ausbildungsvertrag. Dieser wird bei Ausbildungsende gebucht.
18. Entgelt
„Vorstellung zur Prüfung“ a) Mit dem Entgelt „Vorstellung zur theoretischen Prüfung“ werden alle nötigen Schritte zur Buchung und Durchführung der Prüfung abgegolten: Planung, Organisation, Kommunikation mit der Prüforganisation TÜV Süd, Buchung und Vorstellung zur theoretische Prüfung. b) Mit dem Entgelt „Vorstellung zur praktischen Prüfung“ werden alle nötigen Schritte zur Buchung und Durchführung der Prüfung abgegolten: Planung, Organisation, Kommunikation mit der Prüforganisation TÜV Süd, Buchung und Vorstellung zur praktischen Prüfung. Einschließlich der Prüfungsfahrt mit Bereitstellung von Fahrzeug und Fahrlehrer. c) Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erneut erhoben.
19. Anmeldung zur Prüfung
a) Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der mündlichen Zustimmung von Fahrschüler*in. b) Mit Erhalt der Bestätigung der Prüfung per E-Mail ist die Prüfung für Fahrschüler*in verbindlich. c) Die Startzeit der Prüfung wird spätestens 5 Tage vor dieser in der App Fahren Lernen angezeigt. Diese Startzeit ist für Fahrschüler*in bindend. d) Erscheint Fahrschüler*in nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung verpflichtet.
20. Prüfung stornieren
Eine gebuchte theoretische oder praktische Prüfung kann bis 10 Arbeitstage (Mo - Fr) vor dem Prüfungstermin kostenfrei storniert werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verlangt die Fahrschule 100% der anfallenden Kosten für die Prüfung.
21. Zahlungsbedingungen
a) Der Grundbetrag und die App FAHREN LERNEN ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig. b) Die Fahrstunden müssen vor Antritt beglichen sein. c) Intensivkurs Ausbildungsart INTENSIVE - Klasse A, A2, A1 bei Vorbesitz Klasse B: Eine Anzahlung aus dem Betrag von 12 Übungsfahrten und 12 Sonderfahrten ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig. - Klasse B, A1: Eine Anzahlung aus dem Betrag von 26 Übungsfahrten und 12 Sonderfahrten ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig. Seite 4 von 9 Erst mit Begleichung der Anzahlung können Fahrstunden angefragt werden. d) Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 15b) ist vor Beginn derselben zu entrichten. e) Die Pauschale für einen erneuten Abschluss des Ausbildungsvertrages (siehe Ziffer 8b) ist bei Buchung dieser fällig. f) Der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung ist spätestens bei Anmeldung zur Prüfung fällig. g) Sind am Tag der Prüfung nicht alle anfallenden Leistungen der Fahrschule SG8Drive bis zu dieser Prüfung beglichen, findet die Prüfung nicht statt. Alle bis zu dieser Prüfung anfallenden Kosten, inklusive Betrag „Vorstellung zur theoretischen/praktischen Prüfung“ sind trotzdem fällig. h) Das Zahlungsziel aller Beträge ist unverzüglich. i) Zahlungen sind nur per Banküberweisung oder Debit Karte (EC Karte) möglich. Zahlungen mit Debit Karte (EC Karte) an die Fahrschule werden nur bis zu einem Betrag von 1000,-€ akzeptiert. Barzahlung und Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
22. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
23. Terminplaner:
Fahrtermin anfragen, bestätigen, stornieren a) Terminplaner in der App Fahren Lernen Die Dauer eines Fahrtermins sind 90 Minuten. Ein Fahrtermin à 90 Minuten beinhaltet 2 Fahrstunden à 45 Minuten. Die Fahrschule stellt während der Ausbildung das Online-Buchungssystem über die App FAHREN LERNEN für Fahrtermine zur Verfügung. Für die Buchung eines Fahrtermins ist ein Account in der App FAHREN LERNEN nötig. Der Account wird bei der Anmeldung zum Führerschein gegen das ausgeschriebene Entgelt erstellt. Damit der Fahrschüler Push-Nachrichten der App Fahren Lernen erhält, ist dieser verpflichtet die Benachrichtigung für die App Fahren Lernen auf seinem Smartphone zu aktivieren. Die Planung der Fahrtermine ist ausschließlich in der App FAHREN LERNEN möglich. Für die Gültigkeit eines bestätigten Fahrtermins ist nur der Terminplaner in der App FAHREN LERNEN maßgeblich. Andere Absprachen haben keine Gültigkeit. Das Recht die App FAHREN LERNEN zu nutzen, erlischt sobald die praktische Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde. b) Anfrage, Bestätigung, Ablehnung Fahrtermine Ein Fahrtermin kann vom Fahrschüler in seiner App Fahren Lernen bei der Kundenbetreuung der Fahrschule angefragt werden. Damit ein angefragter Fahrtermin bestätigt wird, muss hierfür ausreichendes Guthaben auf dem Fahrschülerkonto vorhanden sein. Die Fahrschule bestätigt den angefragten Fahrtermin nur, wenn das Guthaben auf dem Fahrschülerkonto für bereits bestätigte Fahrtermine und diesen angefragten Fahrstundentermin ausreicht. Ist das Guthaben auf dem Fahrschülerkonto nicht ausreichend wird der Fahrtermin von der Fahrschule abgelehnt. Wurde ein Fahrtermin bestätigt, ist dieser für den Fahrschüler verbindlich gebucht. c) Stornierung Fahrtermin Ein Fahrtermin kann ausschließlich bis 72 Stunden vom Fahrschüler selber in der App FAHREN LERNEN vor dem gebuchten Fahrtermin storniert werden. Wird ein bestätigter Fahrtermin nicht zu der genannten Frist storniert, Seite 5 von 9 verlangt die Fahrschule eine Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden (Fehlstunden) laut Ausbildungsvertrag. Ein Fahrtermin kann nicht per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Telefon storniert werden. d) Für jede Bestätigung, Ablehnung oder Stornierung eines Fahrtermins erhält der Fahrschüler eine automatisch versendete Bestätigung per Push-Nachricht auf sein Smartphone. Der Fahrschüler ist verpflichtet diese PushNachrichten zeitnah wahrzunehmen. Bestätigte Fahrtermine sind zusätzlich in der App FAHREN LERNEN des Schülers einzusehen. Der Fahrschüler ist verpflichtet die Termine in seiner App FAHREN LERNEN regelmäßig auf neue Fahrtermine zu kontrollieren. e) Ein ärztliches Attest (Krankmeldung) oder eine behördlich angeordnete Quarantäne entbindet den Fahrschüler nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung des nicht wahrgenommene Fahrtermins (Fehlstunden).
24. Anzahl Fahrtermine pro Woche
a) Ausbildungsart BASIC: Der Fahrschüler darf nur max. 1 Fahrtermin (à 90 Minuten) Fahrstunde in der Woche fahren. b) Ausbildungsart: Der Fahrschüler darf bis zu 3 Fahrtermine (à 90 Minuten) Fahrstunden in der Woche fahren. Fahrtermine nur nach Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Fahrtermine pro Woche. c) Ausbildungsart. Werden mehr als 3 Fahrtermine (à 90 Minuten) Fahrstunde in der Woche gefahren, wird die Ausbildungsart gebucht. Fahrtermine nur nach Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Fahrtermine pro Woche. d) Werden vom Fahrschüler während der Ausbildung mehr Theorieunterrichte oder Fahrtermine in Anspruch genommen als wie seine ursprünglich gebuchte Ausbildungsart zulässt, erfolgt automatisch ein Upgrade auf die Ausbildungsart, die diese Anzahl an Theorieunterrichten oder Fahrtermine zulässt. Der Fahrschüler ist dann verpflichtet den Aufpreis von seinem ursprünglichen Grundbetrag auf den Grundbetrag für diese Ausbildungsart zu entrichten. Siehe Ziffer 4.
25. Anzahl theoretischer
Unterricht pro Woche a) Ausbildungsart. Der Fahrschüler darf den theoretischen Unterricht nur 1x (à 90 Minuten) pro Woche besuchen. Der Fahrschüler darf nur die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an theoretischen Unterricht besuchen. b) Ausbildungsart. Der Fahrschüler darf den theoretischen Unterricht mehrmals pro Woche besuchen. Der Fahrschüler hat eine Theorieunterricht-Flatrate. Der Fahrschüler ist berechtigt innerhalb der Laufzeit des Ausbildungsvertrages alle angebotenen Theorieunterrichte Grundstoff sowie alle für diese Klasse angebotenen speziellen Zusatzstoff bis zur 1. theoretischen Prüfung so oft zu besuchen wie er möchte. Das Recht erlischt mit Bestehen der Theorieprüfung.
26. drive easy Simulator
a) Der Fahrschüler ist berechtigt zu den regulären Betriebszeiten des anbietenden Standorts die Ausbildung auf dem drive easy Fahrsimulator zu absolvieren. b) Kosten für die Nutzung drive easy Simulator laut aktuellem Preisangebot. Seite 6 von 9
27. Erfolgsgarantie theoretische Prüfung
Sollte die theoretische Prüfung nicht mit Erfolg ablegt werden, erhält der Fahrschüler eine Gutschrift laut Preisliste. Diese Gutschrift wird erst bei der Buchung der praktischen Prüfung dem Fahrschüler verbucht. Die Erfolgsgarantie wird nur für die erste nicht bestandene Theorieprüfung gewährt. Voraussetzung: die App FAHREN LERNEN wurde in der Fahrschule Rausch für den Fahrschüler registriert und in den letzten 3 Tagen vor der theoretischen Prüfung laut App FAHREN LERNEN die Prüfungsreife erlangt wurde. Die Gebühr der Prüforganisation TÜV Süd ist extra zu bezahlen.
28. Einhaltung vereinbarter Termine
a) Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, daß vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. b) Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. c) Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
29. Wartezeiten bei Verspätung
a) Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. b) Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallene Fahrstunde und wird als Fehlstunde verbucht.
30. Ausfallentschädigung bei ausgefallener Fahrstunde wegen Verspätung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle den Betrag einer Fehlstunde.
31. Ausschluss vom Unterricht / Krankheit
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) Wenn er unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht. b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. c) Wenn er sich mit Covid-19 infiziert haben sollte oder anderweitige Erkältungssymptome wie z.B. Husten, Schnupfen, Fieber aufweist.
32. Ausfallentschädigung bei Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung in Höhe einer Fehlstunde zu entrichten.
33. Dokumentierte praktische Prüfungssimulation
Seite 7 von 9 Am Ende deiner Ausbildung wird vom Fahrlehrer eine dokumentierte praktische Prüfungssimulation durchgeführt.
34. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge und des Anschauungsmaterials verpflichtet.
35. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
36. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muß der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
37. Miete Fahrerausstattung Klasse A
Die Fahrschule vermietet die Fahrerausstattung (Jacke, Hose) gegen das ausgeschriebene Entgelt während der Ausbildungszeit. Nur nach Verfügbarkeit.
38. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, daß der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt. Der Fahrlehrer entschiedet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
39. Leistungsänderung
Die Fahrschule ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Anbieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung zu den neuen AGB wird vom Kunden erteilt, wenn der Kunde 6 Wochen nach Änderung noch nicht widersprochen hat. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten für ihn die bisherigen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss.
40. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
41. Datenschutz
Mein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung der über mich gespeicherten Daten gemäß den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften ist mir bekannt. Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.